Satzung der Härtsfelder Imkerschule e.V.
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Satzung der Härtsfelder Imkerschule e.V.
(gültig ab 29.04.2018)
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der am 23.Januar 2004 gegründete Verein führt den Namen

Härtsfelder Imkerschule e. V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Nattheim-Fleinheim. Gerichtsstand ist Heidenheim.
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr
2.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
3.1 Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz
der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen
Gesichtspunkten der Allgemeinheit zu dienen. Zweck des Vereins ist
die Erhaltung der Wild- und Honigbienen zur flächendeckender
Bestäubung von Wild- und Kulturpflanzen.
3.1.1 Die Schulung von Imkern in Bienenhaltung.
3.1.2 Interessierte Personen in die Bienenhaltung einweisen.
3.1.3 Führungen und Vorträge für interessierte Personengruppe (zB.
Schulen, Obst- und Gartenbauvereine) über Wild- und
Honigbienen durchführen.
3.1.4 Abhaltung von Versammlungen, Schulungen, Kursen und
Exkursionen.
3.1.5 Förderung der Zuchtbestrebungen und des
Wanderwesens
3.1.6 Verbesserung der Bienenweide und des
Beobachterwesens
3.1.7 Bekämpfung von Bienenkrankheiten
3.1.8 Pflege von Wildbienen und anderen Insekten.
3.1.9 Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung
der Bienenzucht
3.1.10 Koordination von Bienenzucht, Landwirtschaft,
Obstbau und Pflanzenschutz
3.1.11 Beratung und Unterstützung der Mitglieder in
allen imkerlichen Fragen.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
3.5 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder
eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie
irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft.
4.1.1 Jede Person, insbesondere Imker können Mitglieder
des Vereins werden.

4.2 Einteilung der Mitglieder.
4.2.1 Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche
Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat.
4.2.2 Mitglieder im Alter vom 12. bis 18. Lebensjahr
gelten als Jugendliche.
4.2.3 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das
bisherige Jugendmitglied automatisch
ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied.
4.2.4 Personen, die sich besondere Verdienste um den
Verein oder die Imkerei erworben haben, können
durch den Ausschuss zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen
Vereinsbeitrag.

4.3 Aufnahme in den Verein
4.3.1 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes aufgrund eines
Aufnahmeantrages. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4.3.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein
zu richten.
4.3.3 Mit Eintreten in den Verein anerkennt das Mitglied
die Satzung.
4.3.4 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages beschließt
der Ausschuss und ist schriftlich mitzuteilen. Sie
braucht nicht begründet zu werden und ist unanfechtbar.
4.3.5 Die Mitgliedschaft beginnt am 01.01. des Jahres,
in dem sie beantragt wurde.

4.4 Beendigung der Mitgliedschaft.
4.4.1 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
sämtliche Rechte des Mitgliedes.
4.4.2 Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch:
- Tod,
- Freiwilligen Austritt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er gilt zum 31.12. des Jahres, in dem die
Erklärung eingereicht wurde. Sie muss bis spätestens 01.10. eines Jahres eingereicht werden. Für die
Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den
Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
- Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den
Ausschuss beschlossen werden wenn das Mitglied:
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des
Vereins verletzt,
- Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht
befolgt,
- sich unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Vereinsleben unehrenhaft verhält. Der Ausschluss ist
schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht
dem Betroffenen innerhalb 2 Wochen gegenüber dem
Vorstand ein Berufungsrecht an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Der Betroffene ist zu dieser
Sitzung einzuladen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über die Wirksamkeit des
Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des
Mitgliedes.
4.4.3 Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut
waren, erlischt das Amt beim Austritt. Sie haben
auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft
abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das
Vereinseigentum zurückzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Für das Mitglied sind diese Satzung und die
Ordnungen des Vereins, sowie Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Das Mitglied ist
verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen
und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
5.2 Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu nutzen.
5.3 Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen und
ist wählbar.
5.4 Die Härtsfelder-Imkerschule e.V. kann den im Auftrag
des Vereins tätigen Personen entstandenen Aufwand
vergüten. Aufwandsentschädigungen können nur
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ihrer
Entstehung. geltend gemacht werden. Soweit
steuerliche Höchstbeträge bestehen, ist der
Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
5.5 Vereinsämter, die Vorstandschaft
eingeschlossen, werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt. Der Ausschuss kann
aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach
Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
5.6 Die Rechte des einzelnen Mitgliedes sind nicht
übertragbar.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen
6.1 Alle Mitglieder sind beitragspflichtig soweit diese
Satzung nichts anderes vorsieht.
6.2 Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem Jahresbeitrag der
Härtsfelder Imkerschule e.V.
6.3 Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder ganz oder
teilweise von der Beitragszahlung befreien.
6.4 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
6.5 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die
Mitgliederversammlung Zusatzbeiträge oder Umlagen
beschließen.
6.6 Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn jedes
Kalenderjahres fällig.
6.7 Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist der volle
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.8 Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach
Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben
werden, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 7 Organe
7.1 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. Der Ausschuss (§ 9)
3. Der Vorstand (§10)
4. Die Kassenprüfer (§ 11)
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres
findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie ist vom 1.Vor¬sitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14
Tage vorher durch Einladung der Mitglieder und
Bekanntgabe der Tagesordnung.
8.2 Die Tagesordnung muss enthalten:
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung
- Wahlen, wenn erforderlich.
8.3 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen
spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim
1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Diese müssen eine Begründung enthalten. Über
die Aufnahme der Anträge entscheidet bei
Versammlungsbeginn die Mitgliederversammlung.
8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte
des
- Vorsitzenden.
- Bericht des Kassenwarts
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des
Ausschusses.
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Ausschussmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer

Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Dabei werden der
erste 1.Vorsitzende, der Schriftführer, die Ausschussmitglieder,
die Kassenprüfer, sowie der zweite 1. Vorsitzende (Wenn vorhanden)
2. Vorsitzende und Kassierer im Wechsel auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Außerdem hat die Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen, die auf Grund ihrer Bedeutung nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Organe fallen.
Hierzu gehören u.a.:
- Beratung und Bestätigung der Ausschlussbeschlüsse
des Ausschusses
- Beschlussfassung über Festsetzung oder Änderung
Von
• Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen
• Beschlussfassung über den Ankauf oder Verkauf
von Grundstücken und Gebäuden oder deren
Belastung
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.5 Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des
Grundes dies verlangen. Für die Durchführung gelten
dieselben Bestimmungen wie Ziffer 8.1.
8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Bei allen Abstimmungen werden
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ankauf oder
Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und
Gebäuden sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
8.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere
über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom
1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Ausschuss
9.1 Der Ausschuss besteht aus:
- Den Mitgliedern des Vorstandes (§10.1)
- Schulungsreferenten (Anzahl ist in der Geschäftsordnung festgelegt)
- Leiter des Schulungsreferat.
- Kassierer
- Schriftführer
- Ansprechpartner / Anmeldung für Schulungen
- Ausbildungsleiter und Koordinator der praktischen Ausbildung.
- Leiter des Vereinsheim
- Zuständiger für Küche
- Platzwart
- Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
- den Beisitzern. (mindestens 5)
Die Aufgaben der einzelnen Funktionäre ist in der Geschäftsordnung
festgelegt
9.2 Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme.
Stimmenübertragung ist unzulässig.
9.3 Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Bei allen Abstimmungen werden
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes
beruft der Ausschuss einen Nachfolger, wenn die nächste
Mitgliederversammlung nicht binnen zwei Monaten stattfindet.
In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl
erforderlich.
9.5 Der Ausschuss kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben
Sonderausschüsse bilden oder einzelne Vereinsmitglieder
zusätzlich berufen, die seiner Aufsicht unterstehen. Nach
dem Erfüllen der Aufgaben kann eine sofortige Abberufung
erfolgen.
9.6 Der Ausschuss erledigt die ihm zugewiesenen und nicht der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehaltenen
Aufgaben. Insbesondere sind diese:
- die Erledigung von technischen und geschäftlichen
Arbeiten.
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über den Haushalt.
- Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
- Beschlussfassung über den Ausschluss von
Mitgliedern.
9.7 Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, unter
Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einberufen. Tagesordnung
und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht
vorher bekannt gegeben werden.
9.8 Die in 9.7 definierten Aufgaben können vom 1. Vorsitzenden
an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.
9.9 Über Sitzungen des Ausschusses ist Protokoll zu führen.
Dieses ist vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
10.1 Den Vorstand bilden:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die zweite 1. Vorsitzende (wenn vorhanden)
- der/die 2. Vorsitzende
10.2 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
folgenden Personen:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die zweite 1. Vorsitzende (wenn vorhanden)
- der/die 2. Vorsitzende
10.3 Vertretungsberechtigt sind je 2 Vorstandsmitglied
(nach §26 BGB) gemeinsam.
10.4 Der Vorstand ist berechtigt, einzelne
Vorstandsmitglieder zur Vornahme von
Rechtsgeschäften allein zu ermächtigen.
10.5 Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist
jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter
Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
10.6 Der Vorstand wird alle 2 Jahre für die Dauer von
4 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt. Dabei werden der 1. Vorsitzende, Schriftführer, Leiter des
Schulungsreferat, Schulungsreferenten, Ausbildungsleiter und
Koordinator der praktischen Ausbildung, Leiter des Vereinsheim,
Zuständiger für Küche, Platzwart, Gerätewart, Obmann für
Öffentlichkeitsarbeit, Beisitzern und Kassenprüfer und
der zweite 1. Vorsitzende (wenn vorhanden),
2. Vorsitzende, Kassierer, Ansprechpartner/Anmeldung Schulungen
im Wechsel gewählt. Wählbar sind alle
vollgeschäftsfähigen Vereinsmitglieder. Er bleibt
bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
10.7 Scheiden während des Geschäftsjahres der
2. Vorsitzende, Kassier, Schriftführer oder sonstige Mitglieder des
Ausschuss aus, so werden diese durch Zuwahl aus dem Ausschuss bis zur nächstfolgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung ersetzt. Beim Ausscheiden
des 1. Vorsitzenden bzw. von gleichzeitig mehr als
zwei Vorstandsmitgliedern (nach §26 BGB) ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Neuwahl vorzunehmen hat.
10.8 Der Vorstand erledigt die laufenden
Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegen
ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
10.9 Die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden bzw. seines
Stellvertreters umfasst insbesondere die Leitung
des Vereins, die Leitung der Mitgliederversammlung
und der Sitzungen des Ausschusses, Finanz-,
Steuer- und Vereinsfragen, sowie die Betreuung
und Überwachung der Vereinsfunktionäre.
Wenn der Verein zwei 1. Vorsitzende hat werden die Aufgaben im
Aufgabenverteilungsplan in der Geschäftsordnung unter
Berücksichtigung der Satzung festgelegt.
10.10 Der Kassierer ist verantwortlich für die Finanzen und
die gesamte Führung der Kassenbücher, sowie der
Mitgliederverwaltung. Er hat jährlich den
Haushaltsplan vom Ausschuss zu genehmigen ist.
Er hat jährlich der Mitgliederversammlung den
Kassenbericht vorzulegen.
10.11 Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und
erledigt gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden bzw.
dessen Stellvertreter die dem Vorstand
zugewiesenen Aufgaben.
10.12 Die Tätigkeiten der weiteren Funktionäre sind in der
Geschäftsordnung geregelt.
10.13 Die Sitzungen des Vorstandes sind vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist
von 3 Tagen einzuberufen. Tagesordnung und
Gegenstände der Beschlussfassung brauchen
vorher nicht bekanntgegeben zu werden.
10.14 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
10.15 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen.
10.16 Weitere Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder können in einem
Aufgabenverteilungsplan der Geschäftsordnung vom
Vorstand festgestellt werden.
10.17 Zum Erhalt der Vereinstätigkeit im Sinne von
§ 2 und § 3 kann der/die 1. Vorsitzende über einen
Betrag von 1000,00 EUR je Geschäftsvorfall
allein verfügen. Er kann das Verfügungsrecht
soweit es in der Vereinsordnung nicht anderweitig
geregelt ist, an den/die 2. Vorsitzende/ oder Kassierer/in
im Vertretungsfall weitergeben.

§ 11 Ordnungen
11.1 Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann
sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine
Kassenprüfungsordnung, eine Ehrenordnung
und eine Vergütungsordnung geben. Der Ausschuss
ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.
11.2 Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen
kann sich der Verein weitere Ordnungen geben.
Diese sind vom Ausschuss zu beschließen.
§ 12 Kassenprüfer
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis
der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer,
die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss
angehören dürfen.
12.2 Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung und die Belege des Vereins
sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch
ihre Unterschrift bestätigen und der
Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht
vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen
die Kassenprüfer dem Vorstand berichten.
12.3 Die Kasse ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres
durch die Kassenprüfer zu prüfen.
12.4 Der Termin der jährlichen Kassenprüfung wird vom
Kassierer / Kassiererin festgelegt und ist den
Vorstandsmitgliedern eine Woche vorher bekannt
zu geben. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt,
bei der Kassenprüfung anwesend zu sein.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
13.1 Der Ausschuss kann gegen Mitglieder, die sich gegen
diese Satzung, Beschlüsse der Organe, das Ansehen,
die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen,
folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an
Veranstaltungen des Verein
- Ausschluss
13.2 Zum Beschluss von Ordnungsmaßnahmen ist eine
dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Ausschusses notwendig.
13.3 Bei Ausschluss gelten zusätzlich die Bestimmungen
von §4.4.2
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung die Beschlussfassung über
die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt
ist.
14.2 Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln
aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich angefordert wurde.
14.3 Für den Fall der Auflösung bestellt die
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
14.4 Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen
wird so verwendet, dass die vorhandenen
Verbindlichkeiten, die aus dem Vereinsbetrieb
oder aus Verträgen mit Dritten oder in anderer
Weise entstanden sind, abgelöst werden.
14.5 Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch
vorhandene Restvermögen fällt der Gemeinde Nattheim zur
Verwaltung für fünf Jahre zu. Sollte ein Nachfolgender
gemeinnütziger Verein mit ähnlichen Interessen (Bienen)
innerhalb von fünf Jahren gegründet werden, kann er das
Restvermögen von der Gemeinde Nattheim übernehmen.
Sollte kein neuer Verein innerhalb der fünf Jahre das
Restvermögen abrufen soll es dem Kinderschutzbund Heidenheim,
Robert-Koch Strasse 28, 89522 Heidenheim zur Verfügung gestellt
werden.
Der Kinderschutzbund Heidenheim bzw. der Nachfolgeverein hat
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
14.6 Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins
und für den Wegfall der steuerbegünstigten
Vereinszwecke.
§ 15 Inkrafttreten
15.1 Die Satzung wurde am 29.04.2018 in der
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
15.2 Damit erlöschen alle früheren Satzungen.


Vorstehende Satzung wurde von einem zu diesem Zwecke
gebildeten Ausschuss als Entwurf gut geheißen und der
Mitgliederversammlung am 29.04.2018 nach Vorlage zur
Beschlussfassung zugeleitet. Sie wurde angenommen.
(einstimmig)
Aalen, den 29.04.2018