Satzung der Härtsfelder Imkerschule e.V. (gültig ab 29.04.2018) § 1 Name und Sitz 1.1 Der am 23.Januar 2004 gegründete Verein führt den Namen Härtsfelder Imkerschule e. V. 1.2 Er hat seinen Sitz in Nattheim-Fleinheim. Gerichtsstand ist Heidenheim. 1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr 2.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck, Aufgaben, Grundsätze 3.1 Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit zu dienen. Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Wild- und Honigbienen zur flächendeckender Bestäubung von Wild- und Kulturpflanzen. 3.1.1 Die Schulung von Imkern in Bienenhaltung. 3.1.2 Interessierte Personen in die Bienenhaltung einweisen. 3.1.3 Führungen und Vorträge für interessierte Personengruppe (zB. Schulen, Obst- und Gartenbauvereine) über Wild- und Honigbienen durchführen. 3.1.4 Abhaltung von Versammlungen, Schulungen, Kursen und Exkursionen. 3.1.5 Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens 3.1.6 Verbesserung der Bienenweide und des Beobachterwesens 3.1.7 Bekämpfung von Bienenkrankheiten 3.1.8 Pflege von Wildbienen und anderen Insekten. 3.1.9 Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht 3.1.10 Koordination von Bienenzucht, Landwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz 3.1.11 Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3.5 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. § 4 Mitgliedschaft 4.1 Erwerb der Mitgliedschaft. 4.1.1 Jede Person, insbesondere Imker können Mitglieder des Vereins werden. 4.2 Einteilung der Mitglieder. 4.2.1 Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. 4.2.2 Mitglieder im Alter vom 12. bis 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche. 4.2.3 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das bisherige Jugendmitglied automatisch ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied. 4.2.4 Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Imkerei erworben haben, können durch den Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag.
4.3 Aufnahme in den Verein 4.3.1 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 4.3.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. 4.3.3 Mit Eintreten in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. 4.3.4 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages beschließt der Ausschuss und ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden und ist unanfechtbar. 4.3.5 Die Mitgliedschaft beginnt am 01.01. des Jahres, in dem sie beantragt wurde.
4.4 Beendigung der Mitgliedschaft. 4.4.1 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes. 4.4.2 Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch: - Tod, - Freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er gilt zum 31.12. des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde. Sie muss bis spätestens 01.10. eines Jahres eingereicht werden. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend. - Ausschluss Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Ausschuss beschlossen werden wenn das Mitglied: - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, - die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, - Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, - sich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb 2 Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Betroffene ist zu dieser Sitzung einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. 4.4.3 Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut waren, erlischt das Amt beim Austritt. Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1 Für das Mitglied sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Das Mitglied ist verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 5.2 Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. 5.3 Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ist wählbar. 5.4 Die Härtsfelder-Imkerschule e.V. kann den im Auftrag des Vereins tätigen Personen entstandenen Aufwand vergüten. Aufwandsentschädigungen können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ihrer Entstehung. geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. 5.5 Vereinsämter, die Vorstandschaft eingeschlossen, werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Ausschuss kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 5.6 Die Rechte des einzelnen Mitgliedes sind nicht übertragbar. § 6 Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen 6.1 Alle Mitglieder sind beitragspflichtig soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. 6.2 Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem Jahresbeitrag der Härtsfelder Imkerschule e.V. 6.3 Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreien. 6.4 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 6.5 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung Zusatzbeiträge oder Umlagen beschließen. 6.6 Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. 6.7 Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 6.8 Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. § 7 Organe 7.1 Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung (§ 8) 2. Der Ausschuss (§ 9) 3. Der Vorstand (§10) 4. Die Kassenprüfer (§ 11) § 8 Mitgliederversammlung 8.1 Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1.Vor¬sitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Einladung der Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung. 8.2 Die Tagesordnung muss enthalten: - Jahresbericht des 1. Vorsitzenden - Kassenbericht - Bericht der Kassenprüfer - Entlastung - Wahlen, wenn erforderlich. 8.3 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Diese müssen eine Begründung enthalten. Über die Aufnahme der Anträge entscheidet bei Versammlungsbeginn die Mitgliederversammlung. 8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des - Vorsitzenden. - Bericht des Kassenwarts - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. - Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses. - Wahl der Mitglieder des Vorstandes - Wahl der Ausschussmitglieder - Wahl der Kassenprüfer
Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Dabei werden der erste 1.Vorsitzende, der Schriftführer, die Ausschussmitglieder, die Kassenprüfer, sowie der zweite 1. Vorsitzende (Wenn vorhanden) 2. Vorsitzende und Kassierer im Wechsel auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Außerdem hat die Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen, die auf Grund ihrer Bedeutung nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Organe fallen. Hierzu gehören u.a.: - Beratung und Bestätigung der Ausschlussbeschlüsse des Ausschusses - Beschlussfassung über Festsetzung oder Änderung Von • Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen • Beschlussfassung über den Ankauf oder Verkauf von Grundstücken und Gebäuden oder deren Belastung • Beschlussfassung über Satzungsänderungen • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 8.5 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes dies verlangen. Für die Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie Ziffer 8.1. 8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ankauf oder Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 8.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Ausschuss 9.1 Der Ausschuss besteht aus: - Den Mitgliedern des Vorstandes (§10.1) - Schulungsreferenten (Anzahl ist in der Geschäftsordnung festgelegt) - Leiter des Schulungsreferat. - Kassierer - Schriftführer - Ansprechpartner / Anmeldung für Schulungen - Ausbildungsleiter und Koordinator der praktischen Ausbildung. - Leiter des Vereinsheim - Zuständiger für Küche - Platzwart - Obmann für Öffentlichkeitsarbeit - den Beisitzern. (mindestens 5) Die Aufgaben der einzelnen Funktionäre ist in der Geschäftsordnung festgelegt 9.2 Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. 9.3 Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. 9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes beruft der Ausschuss einen Nachfolger, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen zwei Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl erforderlich. 9.5 Der Ausschuss kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse bilden oder einzelne Vereinsmitglieder zusätzlich berufen, die seiner Aufsicht unterstehen. Nach dem Erfüllen der Aufgaben kann eine sofortige Abberufung erfolgen. 9.6 Der Ausschuss erledigt die ihm zugewiesenen und nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehaltenen Aufgaben. Insbesondere sind diese: - die Erledigung von technischen und geschäftlichen Arbeiten. - Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen. - Vorbereitung der Mitgliederversammlung. - Beschlussfassung über den Haushalt. - Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. 9.7 Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht vorher bekannt gegeben werden. 9.8 Die in 9.7 definierten Aufgaben können vom 1. Vorsitzenden an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden. 9.9 Über Sitzungen des Ausschusses ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 10 Vorstand 10.1 Den Vorstand bilden: - der/die 1. Vorsitzende - der/die zweite 1. Vorsitzende (wenn vorhanden) - der/die 2. Vorsitzende 10.2 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus folgenden Personen: - der/die 1. Vorsitzende - der/die zweite 1. Vorsitzende (wenn vorhanden) - der/die 2. Vorsitzende 10.3 Vertretungsberechtigt sind je 2 Vorstandsmitglied (nach §26 BGB) gemeinsam. 10.4 Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften allein zu ermächtigen. 10.5 Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt. 10.6 Der Vorstand wird alle 2 Jahre für die Dauer von 4 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Dabei werden der 1. Vorsitzende, Schriftführer, Leiter des Schulungsreferat, Schulungsreferenten, Ausbildungsleiter und Koordinator der praktischen Ausbildung, Leiter des Vereinsheim, Zuständiger für Küche, Platzwart, Gerätewart, Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, Beisitzern und Kassenprüfer und der zweite 1. Vorsitzende (wenn vorhanden), 2. Vorsitzende, Kassierer, Ansprechpartner/Anmeldung Schulungen im Wechsel gewählt. Wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen Vereinsmitglieder. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. 10.7 Scheiden während des Geschäftsjahres der 2. Vorsitzende, Kassier, Schriftführer oder sonstige Mitglieder des Ausschuss aus, so werden diese durch Zuwahl aus dem Ausschuss bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ersetzt. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden bzw. von gleichzeitig mehr als zwei Vorstandsmitgliedern (nach §26 BGB) ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl vorzunehmen hat. 10.8 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegen ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 10.9 Die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters umfasst insbesondere die Leitung des Vereins, die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Ausschusses, Finanz-, Steuer- und Vereinsfragen, sowie die Betreuung und Überwachung der Vereinsfunktionäre. Wenn der Verein zwei 1. Vorsitzende hat werden die Aufgaben im Aufgabenverteilungsplan in der Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Satzung festgelegt. 10.10 Der Kassierer ist verantwortlich für die Finanzen und die gesamte Führung der Kassenbücher, sowie der Mitgliederverwaltung. Er hat jährlich den Haushaltsplan vom Ausschuss zu genehmigen ist. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen. 10.11 Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und erledigt gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter die dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben. 10.12 Die Tätigkeiten der weiteren Funktionäre sind in der Geschäftsordnung geregelt. 10.13 Die Sitzungen des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einzuberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen vorher nicht bekanntgegeben zu werden. 10.14 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 10.15 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 10.16 Weitere Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan der Geschäftsordnung vom Vorstand festgestellt werden. 10.17 Zum Erhalt der Vereinstätigkeit im Sinne von § 2 und § 3 kann der/die 1. Vorsitzende über einen Betrag von 1000,00 EUR je Geschäftsvorfall allein verfügen. Er kann das Verfügungsrecht soweit es in der Vereinsordnung nicht anderweitig geregelt ist, an den/die 2. Vorsitzende/ oder Kassierer/in im Vertretungsfall weitergeben.
§ 11 Ordnungen 11.1 Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Kassenprüfungsordnung, eine Ehrenordnung und eine Vergütungsordnung geben. Der Ausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. 11.2 Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann sich der Verein weitere Ordnungen geben. Diese sind vom Ausschuss zu beschließen. § 12 Kassenprüfer 12.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. 12.2 Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten. 12.3 Die Kasse ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. 12.4 Der Termin der jährlichen Kassenprüfung wird vom Kassierer / Kassiererin festgelegt und ist den Vorstandsmitgliedern eine Woche vorher bekannt zu geben. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei der Kassenprüfung anwesend zu sein. § 13 Ordnungsmaßnahmen 13.1 Der Ausschuss kann gegen Mitglieder, die sich gegen diese Satzung, Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen: - Verweis - zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Verein - Ausschluss 13.2 Zum Beschluss von Ordnungsmaßnahmen ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses notwendig. 13.3 Bei Ausschluss gelten zusätzlich die Bestimmungen von §4.4.2 § 14 Auflösung des Vereins 14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 14.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es: a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde. 14.3 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 14.4 Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass die vorhandenen Verbindlichkeiten, die aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit Dritten oder in anderer Weise entstanden sind, abgelöst werden. 14.5 Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Restvermögen fällt der Gemeinde Nattheim zur Verwaltung für fünf Jahre zu. Sollte ein Nachfolgender gemeinnütziger Verein mit ähnlichen Interessen (Bienen) innerhalb von fünf Jahren gegründet werden, kann er das Restvermögen von der Gemeinde Nattheim übernehmen. Sollte kein neuer Verein innerhalb der fünf Jahre das Restvermögen abrufen soll es dem Kinderschutzbund Heidenheim, Robert-Koch Strasse 28, 89522 Heidenheim zur Verfügung gestellt werden. Der Kinderschutzbund Heidenheim bzw. der Nachfolgeverein hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 14.6 Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins und für den Wegfall der steuerbegünstigten Vereinszwecke. § 15 Inkrafttreten 15.1 Die Satzung wurde am 29.04.2018 in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 15.2 Damit erlöschen alle früheren Satzungen. Vorstehende Satzung wurde von einem zu diesem Zwecke gebildeten Ausschuss als Entwurf gut geheißen und der Mitgliederversammlung am 29.04.2018 nach Vorlage zur Beschlussfassung zugeleitet. Sie wurde angenommen. (einstimmig) Aalen, den 29.04.2018
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